Frauenärzte gegen IGeL


IGeL nur in Einzelfällen sinnvoll
Frauenärzte gegen IGeL

Frauenärzte lehnen individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ab, wenn diese medizinisch nicht erforderlich sind. Allerdings respektieren sie die Bedürfnisse von Frauen, wenn diese eine medizinische Untersuchung, die über den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenkasse hinausgeht, wünschen. Dies berichtet der Berufsverband der Frauenärzte (BVF).

Bestmöglich aufgeklärt

Der Verband fördert eine sachliche Patientenaufklärung, wie sie auch in dem Patienten-Ratgeber der Bundesärztekammer nachzulesen ist. „Im Zeitalter des Internets sind viele Patientinnen über die moderne medizinische Möglichkeit eines Fachgebietes informiert und möchten die Anwendung solcher Leistungen in ihrer individuellen Situation. Sie äußern den Wunsch nach der bestmöglichen Versorgung, auch wenn diese über den Leistungsumfang ihrer Krankenkasse hinausgeht“, erklärt Christian Albring, Präsident des BVF.

Individuelle Gesundheitsrisiken erkennen

Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden, hält der BVF im Einzelfall jedoch sinnvoll und empfehlenswert. „In gynäkologischen Praxen werden beispielsweise das Ersttrimesterscreening (ETS), das Screening auf Gestationsdiabetes, sowie das Screening auf Veränderungen an der Gebärmutter, den Eierstöcken und der Brust mittels Ultraschall durchgeführt – auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen“, erläutert Albring.

So hilft zum Beispiel das Ersttrimesterscreening einen Chromosomenfehler bei einem ungeborenen Kind zu ermitteln. Eine Ultraschalluntersuchung deckt mögliche Schwangerschaftskomplikationen oder nicht tastbare Tumoren frühzeitig auf.

Nutzen von IGeL-Leistungen abwägen

Der BVF rät Frauen, sich nicht vorschnell IGeL-Leistungen aufdrängen zu lassen. „Das darf aber nicht dazu führen, dass individuelle Gesundheitsleistungen in ihrer Gesamtheit abgewertet werden. Im Gegenteil: Viele solcher Wahlleistungen – wie beispielsweise innovative Diagnostik- und Behandlungsmethoden – haben in der Vergangenheit Einzug in das System der Gesetzlichen Krankenversicherung gehalten oder werden im Rahmen besonderer Krankenkassenverträge angeboten“, sagt Albring.

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